BGH prüft milliardenschwere Maskenverträge des Bundes

Der Bundesgerichtshof signalisiert im Streit um Maskenverträge eine mögliche Entlastung des Bundes; das Urteil soll am 15. Dezember folgen.

KI-generiertes Symbolbild
Symbolbild, KI-generiert
Kurz & knapp:
  • Rund 90 Verfahren noch anhängig
  • Streitwert beträgt 2,3 Milliarden Euro
  • BGH prüft vier konkrete Verfahren
  • Urteilsverkündung für 15. Dezember terminiert

Im milliardenschweren Rechtsstreit um Corona-Schutzmasken zeichnet sich eine finanzielle Entlastung für den Bund ab. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ließ am Mittwoch in einer vorläufigen Einschätzung Sympathie für die Position der Bundesregierung erkennen. Bestätigen die Richter diese Linie im Urteil, bliebe zahlreichen Lieferanten die Bezahlung verwehrt.

Streit um das Open-House-Verfahren

Der Konflikt reicht zurück ins Frühjahr 2020. Um den damaligen Mangel an Schutzausrüstung rasch zu beheben, startete das Bundesgesundheitsministerium ein sogenanntes Open-House-Verfahren. Jeder Anbieter erhielt automatisch einen Zuschlag, wenn er Masken zu einem festen Preis von 4,50 Euro netto pro Stück liefern konnte.

Die Resonanz übertraf die staatlichen Erwartungen bei Weitem. Angesichts der unerwarteten Flut an Lieferanten verweigerte der Bund später bei großen Warenmengen die Annahme und trat von den Verträgen zurück. Zur Begründung führte das Ministerium Qualitätsmängel oder versäumte Fristen an. Viele Händler blieben auf ihren Kosten sitzen und klagten.

Nach Angaben des Gesundheitsministeriums sind bundesweit noch rund 90 Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von 2,3 Milliarden Euro anhängig. Bislang liegen 15 rechtskräftige Urteile der Vorinstanzen vor. In elf Fällen setzte sich der Bund durch, in vier Verfahren unterlag er.

Die juristische Frage nach dem Fixgeschäft

In Karlsruhe verhandelte das oberste Zivilgericht nun über vier Verfahren. Im Zentrum steht die Frage, ob der Bund den Händlern vor einem Vertragsrücktritt eine Frist zur Nachlieferung hätte setzen müssen. Auf eine solche Nachfrist darf ein Käufer nur verzichten, wenn es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft handelt. Bei diesen Verträgen ist die termingerechte Lieferung derart entscheidend, dass das gesamte Geschäft mit der Pünktlichkeit steht und fällt.

In den Vorinstanzen hatte das Oberlandesgericht Köln noch zugunsten der Lieferanten entschieden. Das Gericht sah kein Fixgeschäft und stufte den Rücktritt des Bundes als unwirksam ein. Der Bundesgerichtshof deutete nun jedoch an, dass er dieser Argumentation womöglich nicht folgt. Angesichts der Notlage zu Beginn der Pandemie könnte die fristgerechte Beschaffung für die Regierung von wesentlichem Interesse gewesen sein.

Eine verbindliche Klärung steht kurz bevor. Das Gericht hat die Urteilsverkündung für die verhandelten Verfahren auf den 15. Dezember terminiert.

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