Bei Diginex treffen zwei unterschiedliche Aktienvorgänge aufeinander: die für die Resulticks-Übernahme genehmigte Ausgabe neuer Papiere und gemeldete Verkäufe eines Verwaltungsratsdirektors. Die Verkäufe sind bereits erfolgt. Die geplante Übernahme dagegen ist trotz der Zustimmung der Aktionäre noch nicht abgeschlossen. Für Anleger ist diese Trennung wichtiger als eine gemeinsame Deutung beider Vorgänge.

Neue Aktien als Teil der Übernahme

Diginex bestätigte am Dienstag eine Zustimmung von rund 98,8 % der auf der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen zur geplanten Resulticks-Übernahme. Das Votum schafft jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen für den Vollzug.

Zu den ausstehenden Bedingungen gehört die Nasdaq-Zulassung der kombinierten Gesellschaft. Weitere Abschlussbedingungen müssen ebenfalls erfüllt werden. Die Zustimmung der Anteilseigner und der tatsächliche Abschluss bleiben damit unterschiedliche Schritte des Übernahmeverfahrens.

Im Rahmen der bereits abgehandelten Abstimmung genehmigten die Aktionäre auch die Ausgabe von 600.000.000 Diginex-Aktien an die Verkäufer. Außerdem billigten sie eine bedingte Aktienzusammenlegung im Verhältnis 10:1.

Beide Beschlüsse betreffen die Aktienstruktur im Zusammenhang mit dem geplanten Geschäft. Die Genehmigung der Ausgabe ist nicht mit einer bereits erfolgten Ausgabe gleichzusetzen. Auch bei der Aktienzusammenlegung bleibt der ausdrücklich bedingte Charakter entscheidend.

Verkäufe betreffen bestehende Bestände

Davon zu unterscheiden ist die am 5. Oktober gemeldete Transaktion von Miles Christian Pelham. Der Diginex-Verwaltungsratsdirektor und 10%-Eigentümer meldete im SEC-Formular 4 Verkäufe von insgesamt 1.035.107 Diginex-Aktien.

Die Verkäufe erfolgten am 14., 16. und 22. September. Darunter waren indirekte Verkäufe über Rhino Ventures Limited.

Damit handelt es sich bei der Insider-Meldung um bereits ausgeführte Verkäufe bestehender Bestände. Die für die Resulticks-Verkäufer vorgesehenen neuen Aktien sind dagegen Bestandteil der genehmigten Übernahmevereinbarung. Beides sollte weder als dieselbe Transaktion noch als derselbe Verfahrensschritt gelesen werden.

Kursbewegung ändert den Verfahrensstand nicht

Die Tagesveränderung der Diginex-Aktie betrug gestern -4,9%. Der Rückgang ist vom formalen Stand der Übernahme zu trennen: Er macht aus der Aktionärszustimmung weder einen vollzogenen Zusammenschluss noch aus den September-Verkäufen ein neues Ereignis.

Für die weitere Beurteilung des Geschäfts bleiben die ausstehenden Abschlussbedingungen maßgeblich. Erst deren Erfüllung würde den entscheidenden Unterschied gegenüber dem bereits erreichten Aktionärsvotum ausmachen. Die gemeldeten Insiderverkäufe sind ein eigener Vorgang und kein Ersatz für diese Prüfung.