Bei innoscripta belasteten die Ermittlungen wegen möglicher ungerechtfertigter Steuervorteile gestern erneut den Aktienkurs. Die Tagesveränderung betrug -5,2%.
Für Anleger ist dabei die Abgrenzung entscheidend: Nach Unternehmensangaben sind Vorgänge des Geschäftsjahres 2026 nach aktuellem Kenntnisstand nicht Gegenstand der Ermittlungen. Das begrenzt den beschriebenen Untersuchungsumfang, bedeutet aber keine Entlastung hinsichtlich der Sachverhalte, die geprüft werden.
Geschäftsbetrieb und Ermittlungen getrennt betrachten
innoscripta erklärte am Mittwoch, dass der Geschäftsbetrieb unverändert weiterlaufe. Zugleich hielt das Unternehmen an seiner Aussage zum Geschäftsjahr 2026 fest. Beide Angaben sind für die Einordnung wichtig: Ein fortgesetzter Betrieb und die Untersuchung möglicher früherer Verfehlungen schließen sich nicht aus.
Der Vorbehalt „nach aktuellem Kenntnisstand“ gehört ausdrücklich zur Aussage über den Untersuchungsumfang. Daraus lässt sich keine endgültige Aussage über den weiteren Verlauf der Ermittlungen ableiten. Ebenso wenig ist die Fortführung des Geschäftsbetriebs mit einer Bewertung des Verdachts gleichzusetzen.
Im Mittelpunkt steht der Verdacht, Kunden bei der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile im Zusammenhang mit Forschungszulagen unterstützt zu haben. Ein festgestelltes Fehlverhalten ist damit nicht beschrieben. Diese Unterscheidung bleibt auch angesichts der negativen Kursreaktion wesentlich.
Zwei Prüfungen mit unterschiedlichen Aufgaben
Der Aufsichtsrat beauftragte am Mittwoch Willkie Farr & Gallagher LLP mit einer unabhängigen Untersuchung. Sie soll die den Ermittlungen zugrunde liegenden Sachverhalte und Verantwortlichkeiten prüfen. Damit richtet sich dieser Auftrag auf die Frage, was geschehen ist und wem mögliche Verantwortlichkeiten zuzuordnen sind.
Separat untersucht Flick Gocke Schaumburg die organisatorischen und softwareseitigen Kontrollmechanismen von Clusterix. Diese Prüfung hat einen anderen Gegenstand: Sie nimmt die Kontrollen in den Blick, nicht denselben Untersuchungsauftrag wie die unabhängige Sachverhaltsprüfung.
Für Anleger sollten beide Prüfungen deshalb nicht als austauschbare Maßnahmen gelten. Die Untersuchung von Verantwortlichkeiten und die Prüfung von Kontrollmechanismen beleuchten unterschiedliche Seiten des Sachverhalts. Ihre Beauftragung allein beantwortet die zugrunde liegenden Fragen nicht.
Unternehmensangaben sind keine Entlastung
innoscripta erklärte am 2. Oktober zudem, vollumfänglich mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Zusammen mit dem unverändert fortgesetzten Geschäftsbetrieb beschreibt dies den Umgang des Unternehmens mit den Ermittlungen.
Die entscheidende Einordnung bleibt damit zweigeteilt: Der Verdacht ist keine Feststellung eines Fehlverhaltens. Umgekehrt beseitigen Kooperation und laufender Geschäftsbetrieb den Verdacht nicht. Für die Bewertung der Aktie sind diese Aussagen von der sachlichen Klärung durch Ermittlungen und unabhängige Prüfungen zu trennen.
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