Bei innoscripta beantworten die internationale Nutzung von Clusterix und die externen Prüfungen unterschiedliche Fragen. Neue Kunden belegen die Verbreitung der Software. Sie ersetzen aber keine Aufarbeitung der Sachverhalte hinter den behördlichen Ermittlungen. Für Anleger kommt es deshalb darauf an, operative Fortschritte und die Prüfung der Kontrollmechanismen getrennt zu bewerten.

Kundengewinnung ist kein Prüfergebnis

Vor rund zwei Wochen meldete innoscripta neue Kunden in mehreren europäischen Ländern. Nach Unternehmensangaben wurde Clusterix damit in 14 Ländern eingesetzt. Zu den genannten Märkten gehörten Polen, Rumänien, Dänemark und Finnland. Auch die Schweiz, Spanien, Portugal, die Slowakei und die Niederlande führte das Unternehmen auf.

Die geografische Reichweite ist ein operatives Signal. Die Meldung beschreibt jedoch die Verbreitung der Plattform und kein Ergebnis der externen Untersuchungen. Aus der Kundengewinnung lässt sich deshalb keine Aussage darüber ableiten, wie die beauftragten Prüfer die Sachverhalte oder die Kontrollarchitektur beurteilen werden.

Auch die nach Unternehmensangaben bereits bestehende Nutzung durch US-Kunden gehört auf die operative Seite dieser Unterscheidung. Clusterix adressiert dort den Markt für Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung. Die Nutzung der Plattform und ihre Überprüfung sind damit zwei getrennte Bewertungsfragen.

Zwei Prüfmandate mit unterschiedlichem Auftrag

Der Aufsichtsrat beauftragte Willkie Farr & Gallagher LLP mit einer unabhängigen Untersuchung. Die Kanzlei soll Sachverhalte und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den behördlichen Ermittlungen aufarbeiten.

Davon getrennt soll Flick Gocke Schaumburg die Kontrollarchitektur sowie deren Umsetzung in Clusterix prüfen. Dieses Mandat richtet den Blick auf die Ausgestaltung der Kontrollen und ihre Umsetzung in der Software. Beide Prüfaufträge ergänzen sich inhaltlich, sind aber weder gleichzusetzen noch bereits als Ergebnis zu verstehen.

Eine wichtige Einschränkung betrifft den zeitlichen Umfang der Ermittlungen: Laut innoscripta waren Vorgänge des Geschäftsjahres 2026 nach damaligem Kenntnisstand nicht deren Gegenstand. Diese Aussage ist enger als eine umfassende Entlastung. Der ausdrückliche Vorbehalt zum Kenntnisstand gehört daher zur Einordnung.

Geschäftszahlen als nächster Bewertungsanker

Die Ergebnisse des dritten Quartals 2026 will innoscripta wie geplant in der zweiten Novemberhälfte veröffentlichen. Diese Veröffentlichung betrifft die wirtschaftliche Entwicklung; die externen Prüfungen verfolgen andere Aufgaben.

Für die Bewertung der Aktie bleiben damit zwei Ebenen entscheidend: die Geschäftsentwicklung und die Aufarbeitung der Ermittlungszusammenhänge. Fortschritte auf der einen Ebene nehmen das Ergebnis auf der anderen nicht vorweg. Genau diese Trennung verhindert, dass Kundenerfolge vorschnell als Entlastung gewertet werden.