Beim Aktientausch von TIM in Poste Italiane haben viele Teilnehmer offenbar zu viel Steuern gezahlt. Wie Milano Finanza gestern berichtete, eröffnet eine Klarstellung der italienischen Steuerbehörde Wege zur Korrektur. Für betroffene Anleger geht es um ihre persönliche Steuerabrechnung und den steuerlichen Einstandswert der erhaltenen Poste-Aktien – nicht um eine zusätzliche Ausschüttung des Unternehmens.
Baranteil darf nicht doppelt zählen
Die Agenzia delle Entrate hat erläutert, wie die steuerliche Gegenleistung beim gemischten Übernahmeangebot zu berechnen ist. Vor dem maßgeblichen Wertvergleich muss der Baranteil vom steuerlichen Normalwert der eingereichten TIM-Aktien abgezogen werden. Damit soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Laut Milano Finanza hatten einige Intermediäre einen Veräußerungswert von 9,63 Euro je TIM-Aktie angesetzt. Korrekt wären 7,81 Euro gewesen. Viele Teilnehmer hätten deshalb je eingereichter Aktie 0,47 Euro an nicht geschuldeten Steuern gezahlt.
Die Fehlberechnung betrifft nicht nur die ursprüngliche Abrechnung des Tauschs. Sie wirkt auch auf die steuerliche Erfassung der erhaltenen Poste-Aktien. Damit müssen Anleger beide Seiten des Vorgangs zusammen betrachten: die Besteuerung der abgegebenen TIM-Papiere und den Einstandswert ihres neuen Bestands.
Die erhaltenen Poste-Aktien wurden dem Bericht zufolge mit einem überhöhten steuerlichen Einstandswert von mehr als 35 Euro eingebucht. Dieser Wert ist keine Börsennotierung, sondern eine steuerliche Rechengröße.
Zwei alternative Wege zur Korrektur
Betroffene können ihren Intermediär schriftlich auffordern, die Abrechnung neu zu berechnen. Alternativ kommt ein Erstattungsantrag bei der italienischen Steuerbehörde infrage. Bei einer Ablehnung ist ein Vorgehen vor der Steuergerichtsbarkeit möglich.
Für den Erstattungsantrag gilt eine Frist von 48 Monaten ab der Zahlung. Entscheidend ist zudem: Eine Erstattung und ein technischer steuerlicher Verlust auf die Poste-Aktien lassen sich nicht miteinander kombinieren.
Die beiden Möglichkeiten sind somit keine kumulierbaren Vorteile. Wer eine Korrektur anstößt, muss die Behandlung der bereits eingebuchten Aktien mitberücksichtigen. Ein isolierter Blick auf die beim Tausch abgeführte Steuer greift zu kurz.
Klarstellung mit begrenzter Reichweite
Im italienischen Deklarationsverfahren ist der Veräußerungsgewinn in der Steuererklärung 2027 abzurechnen. Im steuerlich verwalteten Anlageverfahren stellt sich das geschilderte Problem laut dem Bericht nicht.
Die Antwort der Steuerbehörde entfaltet allerdings keine allgemeine Wirkung. Für Rechtssicherheit bei künftigen gemischten Angeboten wäre nach Darstellung von Milano Finanza ein allgemeines Rundschreiben erforderlich. Die Klarstellung ist deshalb wichtig, ersetzt aber keine generelle Regelung.
Für Anleger in Poste Italiane liegt die Bedeutung dieser Nachricht vor allem in der korrekten steuerlichen Behandlung ihres Bestands. Die mögliche Rückforderung richtet sich an den Intermediär beziehungsweise die Steuerbehörde. Sie ist von der operativen Entwicklung und der Bewertung des Unternehmens zu trennen.
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