Binäre Optionen Broker werben gerne mit einer EU-Regulierung. Die Einlagensicherung ist jedoch bei vielen Anbietern „global“ aufgestellt: In den AGBs räumen sich die Broker das Recht ein, Kundengelder außerhalb Europas anzulegen. Ein Streifzug durch das Kleingedruckte und mehr zur Einlagensicherung bei Binäre Optionen Brokern ist für Sie hier aufgearbeitet.
Grundbedingungen der Einlagensicherung bei Binäre Optionen Broker
Die meisten Binäre Optionen Broker sind am Standort Zypern ansässig und werden durch die CySEC reguliert. Dementsprechend besteht Anbindung an den zypriotischen Anlegerentschädigungsfonds ICF (Investor Compensation Fund), der im Entschädigungsfall maximal 20.000 EUR pro Kunde leistet. Der Entschädigungsfall tritt ein, wenn der Broker insolvent wird.
Die Broker sind nicht dazu befugt, Kundengelder selbst zu halten. Stattdessen werden die Gelder bei Banken angelegt. Dabei kann es sich prinzipiell um z. B. deutsche oder britische Banken handeln. Im Fall einer Pleite des Brokers sind die bei der Bank angelegten Kundengelder grundsätzlich nicht in Gefahr.
Ausnahme:
Die in offenen Geschäften gebundenen Gelder sind zum Zeitpunkt der Insolvenz rechtlich keine Bankguthaben, sondern eine Forderung gegen den Broker. Diese Forderung ist von einer Insolvenz des Brokers durchaus betroffen und sollte unter die Entschädigungsregeln des ICF fallen.
Kundengelder können außerhalb des EWR angelegt werden
Was aber, wenn die kontoführende Bank insolvent wird?
Bei europäischen Banken dürfte dann im Regelfall die (gesetzliche) Einlagensicherung greifen. Und hier wird ein Risiko sichtbar, das mit Einzahlungen bei Binäre Optionen Brokern verbunden ist:
In den Geschäftsbedingungen vieler Broker findet sich der dezente Hinweis, dass die Kundengelder außerhalb des EWR angelegt werden können.
Beispiel Rodeler Limited
So z. B. in Abschnitt 21.5 des „Client Agreements“ der Rodeler Limited, die u.a. hinter der Marke 24Option steht (Fehler wurden übernommen):
Das bedeutet im Klartext, dass die Kundengelder irgendwo auf der Welt angelegt werden können und es im Zweifel keine Einlagensicherung gibt.
„Finanzinstitut (Absatz 21.1 dieser Kundenvereinbarung), wo Kundengelder gehalten werden kann innerhalb oder außerhalb Zyperns oder des EWR sein. Es versteht sich, dass die rechtlichen und regulatorischen Regime zu einem solchen Finanzinstitut außerhalb Zyperns oder EWR-Anwendung von dem in Zypern anders sein wird. Daher kann in dem Fall der Insolvenz oder eines anderen gleichwertigen Versagen dieser Institution, das Geld der Kunden anders gehandhabt werden wie wenn das Geld in einem gesonderten Konto in Zypern wäre“.
Ist die Rodeler Limited (weitere Marken des Unternehmens im Markt für Binäre Optionen sind 24FX, GrandOption und Quick Option) eine Ausnahme?
Mitnichten, wie ein Blick in die AGBs der Konkurrenz zeigt.
Beispiel BDSwiss
In Abschnitt 15.1 der AGB für Binäre Optionen von BDSwiss etwa heißt es:
„It is understood that the Company may hold funds on behalf of the Client with an intermediate broker, a bank, a market, a settlement agent, a clearing house or OTC counterparty located outside the European Union or the EEA. The legal and regulatory regime applying to any such person might be different from the legal and regulatory regime in Cyprus and the European Union and in the event of the insolvency or any other analogous events or equivalent failure of that person, Cliets fuds may be treated differently from the treatment which would apply if the funds were held with a bank in an account in Cyprus and the European Union. The Company will not be liable for the insolvency, acts or omissions of any third party referred to in this clause.“
Abgesehen davon, dass BDSwiss die Anlagemöglichkeiten nicht auf Banken beschränkt, räumt sich der Broker ebenfalls größtmögliche Freiräume ein und schließt gleichzeitig jegliche Haftung aus. Hinter dem in Zypern lizenzierten Geschäft von BDSwiss steht mit BDS Markets ein Unternehmen mit Sitz auf Mauritius. Es ist somit keinesfalls ausgeschlossen, dass Kundengelder dorthin transferiert werden – CySEC-Label hin oder her.
Beispiel Spot Capital Markets Limited
In den AGB der Spot Capital Markets Limited (zu deren Markenportfolio u.a. OptionWeb, CapoTrade und Bull Binary gehören) findet sich ein zum Passus bei BDSwiss fast gleichlautender Absatz in Abschnitt 11.
Das Unternehmen räumt sich die Anlage der Kundengelder außerhalb Europas ein und schließt zugleich jegliche Haftung in diesem Zusammenhang aus.
Beispiel IQ Option
Bei IQ Option gestaltet sich die Behandlung der Kundengelder nicht ganz eindeutig.
In Abschnitt 11.1 der AGB räumt sich auch dieser Broker das Recht ein, Kundengelder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR bzw. EEA im Englischen) anzulegen:
„Client’s funds which will be used for the provision of Service(s) shall be held with the Company in the name of the Client in special client denominated accounts (further – Bank account) with reliable financial institutions (within or outside Cyprus or the EEA). These funds will be segregated from the Company’s funds and cannot be used for any other purpose. Company will not be held liable for the insolvency, act or omissions of any bank or other third party holding Client’s funds.“
In Abschnitt 11.20 klingt es etwas anders, was Kunden verunsichert zurücklassen muss:
„The financial institution where segregated client funds will be kept may be within Cyprus or within the EEA. It should be noted that the applicable legislation applied to such financial institutions outside of Cyprus (but within EEA) may be different from the applicable legislation in Cyprus. In the event of insolvency, your funds may be treated differently from any treatment applicable to funds held in segregated accounts in Cyprus.“
Die Liste mit AGBs in diesem Stil ließe sich noch erheblich fortsetzen. Angesichts der damit für die Kunden verbundenen Risiken stellen sich verschiedene Fragen – und zwar an den Gesetzgeber bzw. die Regulierungsbehörden, selbstredend auch an die Broker und schließlich auch an die Kunden.
Fragen an Gesetzgeber, Broker und Kunden
Interessenten könnten fälschlicherweise glauben, ihr Geld sei im Fall einer Bankpleite geschützt.
Die Regulierungsbehörden – die der gesamten Binäre Optionen Branche bekanntlich mittlerweile kritisch gegenüberstehen – müssen sich fragen lassen, warum vor dem sehr spezifischen Risiko von Geldtransfers aus Europa hinaus nicht prominenter gewarnt wird als bislang der Fall.
Da die meisten Anleger die AGBs nicht im Detail studieren, wirkt der Hinweis auf EU-Lizenz und Anlegerentschädigungseinrichtungen im schlimmsten Fall kontraproduktiv: Interessenten könnten fälschlicherweise glauben, ihr Geld sei im Fall einer Bankpleite geschützt.
Die Broker müssen sich fragen lassen, warum Kundengelder aus Europa hinaus transferiert werden müssen. Das absehbare Argument, dass Negativzinsen einen Kostenfaktor darstellten, greift nicht ausreichend:
Derlei Kosten ließen sich auf die Kunden umlegen, ohne dass sich an den Gebührenstrukturen der Branche etwas sichtbares ändern würde.
Vielmehr drängen sich Fragen auf:
Wird Geld zu Muttergesellschaften in Übersee transferiert, um es vor dem Zugriff der Behörden z. B. im Zusammenhang mit Strafzahlungen zu schützen?
Gibt es Verträge mit Banken außerhalb Europas, deren Geschäfte auf diesem Wege refinanziert werden?
Die Kunden wiederum müssen sich fragen lassen, warum die Praxis überhaupt toleriert wird.
Werden Binäre Optionen als ohnehin schon so riskant wahrgenommen, dass es auf ein paar Ausfallrisiken in Übersee auch nicht mehr ankommt?
Werden die AGB nur oberflächlich oder gar nicht gelesen, so dass die Problematik gar nicht bekannt ist?
Die Binäre Optionen Branche jedenfalls hinterlässt einmal mehr einen wenig schmeichelhaften Eindruck. Ich hoffe, die Aufarbeitung zur Einlagensicherung bei Binäre Optionen Broker hilft Ihnen hier ein stückweit weiter.
Viel Erfolg beim Trading
Michael Hinterleitner
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